(liegen auch im Betrieb zur Einsicht aus)
Alle Stuteneigentümer, die Hengste, welche auf meinem Betrieb stationiert sind, zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen folgende Bedingungen an:
Es gelten die AGB des Vereins Hannoverscher Privathengsthalter und der jeweiligen Zuchtverbände.
Die Decksaison beginnt am 01.01. und endet am 31.07. des Jahres.
1. Allgemeines
Das Deckgeld je Hengst beträgt: 700,00 EUR (inkl. Mehrwertsteuer).
Zur ersten Bedeckung sind mitzubringen:
- Deckschein oder Kopie des Abstammungsnachweises
- Tupferprobenenergebnis der Stute falls erforderlich (siehe Erläuterung - Ziffer 2 Deckhygiene)
- Name und Anschrift des Stutenbesitzers sowie dessen Mitgliedsnummer des jeweiligen Zuchtverbandes, bei dem die Bedeckung gemeldet werden soll
Für die Unterbringung der Stuten stehen geräumige Boxen und gute Weiden zur Verfügung. Der Tagessatz beträgt 12,50 EUR (inkl. MwSt.), für Stuten mit Fohlen 15,00 EUR (inkl. MwSt.) und ist bei
Abholung fällig. Die Unterstellung der Stuten erfolgt auf Gefahr des Eigentümers.
Weiter erklärt sich der Eigentümer der Stute damit einverstanden, dass bei Bedarf unser Hoftierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese
Kosten werden durch den Vertragstierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
Das Deckgeld ist mit der ersten Bedeckung fällig. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Deckzeit vom Januar bis einschließlich Juli des laufenden
Jahres.
Ist der benutzte Hengst im Laufe der Deckzeit nicht in der Lage, die von ihm angedeckte Stute nachzudecken, kann der Züchter einen anderen Hengst der Station benutzen. Eine Deckgeld-Differenz ist
dann auszugleichen. Ist kein Ersatzhengst vorhanden, wird dem Züchter eine erneute Bedeckung im kommenden Jahr kostenfrei ermöglicht.
Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird das halbe Deckgeld des Vorjahres angerechnet, sofern bis zum 01.12. des Jahres eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt. Liegt diese
Bescheinigung bis dahin nicht vor, ist eine Anrechnung nicht möglich. Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig bedeckt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle
Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse). Beachten Sie bitte, dass auch hier eine tierärztliche Bescheinigung bis zum 01.12. des Jahres vorliegen muss.
Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen die Zahlung des vollen Deckgeldes. Der Zuchtverband ist gem.
Zuchtbuchordnung gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein/Abfohlmeldung vorgelegt wird.
Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckungen vermerkt werden können.
Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnachweises der Stute notwendig (Kopie genügt).
2. Deckhygiene
2.1. Zur Bedeckung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung sind
zugelassen:
- mit Sicherheit noch nicht belegte Stuten bis 4 Jahre (Maidenstuten),
- Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt, d.h. wenn keinerlei Eingriffe vorgenommen wurden und keine Verletzungen entstanden sind.
Mit tierärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung (Formblatt - Ergebnis der Tupferprobe - diese ist dem Hengsthalter vor dem ersten Sprung vorzulegen) werden zur Bedeckung zugelassen:
- 5-jährige und ältere Stuten, die erstmals belegt werden sollen,
- Stuten, die geschlechtskrank waren und erfolgreich behandelt wurden,
- Stuten, die nicht normal gefohlt oder verfohlt haben,
- Stuten, die güst geblieben waren oder resorbiert haben,
- Stuten, die im Laufe einer Deckperiode zweimal umgerosst haben.
Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als 2 Monate sein.
3. Haftung
Bei Zuführung der Stuten zu den Beschälern bzw. auch bei Unterstellung der Stuten und Fohlen im Deckstellenbereich oder der Weide, haftet die Privathengsthaltung nicht für leicht fahrlässig den
Stuten, ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch die Beschäler oder anderweitig zugefügte Verletzungen oder Beschädigungen (auch nicht des Equipments der eingestellten Stuten/Fohlen), ebenfalls
nicht für etwaige auf die Stuten/Fohlen übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus §833 BGB und jede Haftung der
Gestütsverwaltung/Privathengsthaltung für leicht fahrlässiges Verhalten des Deckstellenhalters, der Gestütsbediensteten und sonstiger Personen, die aus Anlass des Deckaktes, bzw. der Betreuung der
Stuten irgendwie tätig werden (§§278, 831 usw. BGB), ausgeschlossen.
Erfüllungsort: Standort der Hengste
Gerichtsstand: Sitz des Hengsthalters
Stand: Oktober 2017
Verantwortlich:
Otto Walter Sportpferde
Hengststation, Zuchtbetrieb
Turnier- & Ausbildungsstall
Alter Postweg 2
Stubben-Brunshausen
27616 Beverstedt
Kontakt:
Telefon: 0176 - 99804248
E-Mail: info@otto-walter.com
Steuernummer: 49/146/80024
Ust-IdNr.: DE 305201942
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